Anträge zur Förderung der Ausbildung als Schüler- oder Meisterbafög gemäß Ausbildungsförderungsgesetz sind baldmöglichst beim Amt für Ausbildungsförderung (Landratsamt) zu stellen.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten nach dem 01.07.2009 beginnende Maßnahmen vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt bis zu folgender Höhe: 675 €für Alleinstehende ohne Kind. Davon 229 € Zuschuss / 446 € Darlehen. Für Alleinstehende mit einem Kind und für Verheiratete usw. gelten andere Sätze.
Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes (sog. Meisterstück oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 € im Rahmen eines zinsgünstigen Darlehens gefördert.
Handwerker, die sich auf einen Fortbildungsabschluss zu Handwerksmeister, oder eine vergleichbare Qualifikation vorbereiten und die über eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen, können die Aufstiegsförderung beantragen.
Die Antragsteller dürfen noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist (z. B. Hochschulabschluss).
Eine Altersgrenze besteht nicht. Informationen unter